BGBl. II Nr. 339/2006
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5.
(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,100 Euro 1,114 €.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.