BGBl. II Nr. 42/2006
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 3
… 4 unveränderte Absätze
Abschnitt 4
Amateurfunkprüfung
Prüfungskategorien
§ 26.
(1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen mit allen festgesetzten Sendearten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2004)
(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs im Frequenzbereich 430-440 MHz mit allen festgesetzten Sendearten außer Morsetelegraphie.