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BGBl. II Nr. 421/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 421/2006× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 24551 § 0↗RIS↗
§ 242aufgehoben
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 § 242↗RIS↗

Paragraph 242,

Vorläufige Bestimmung der Kosten des Vollzuges von

Freiheitsstrafen.

  1. Absatz eins,Besteht die Gefahr, daß die Einbringung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet würde, so können auch bereits vor Ablauf der im Paragraph 241, Absatz 2, angeführten Fristen sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens diese Kosten vorläufig bestimmt werden. Zu diesem Zwecke hat der Kostenbeamte unter Zugrundelegung der Dauer der Freiheitsstrafe, im Falle des Paragraph 12, Absatz eins, JGG. des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe, und des Vergütungssatzes (Paragraph 240,) die voraussichtlich entstehenden Kosten vorläufig zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag ist in diesem Falle als “vorläufiger Zahlungsauftrag” zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen des 2. Kapitels Anwendung. Geht der Betrag ein, so hat die Einbringungsstelle hievon das Gericht zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Kosten sind in dem im Paragraph 241, Absatz 2, angegebenen Zeitpunkt endgültig zu bemessen; hiebei ist auf den “Vorläufigen Zahlungsauftrag” Bedacht zu nehmen. Im Zahlungsauftrag ist das ursprüngliche Aktenzeichen der Einbringungsstelle (Paragraph 229,) anzuführen.
  4. Absatz 4,Die Einbringungsstelle hat eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch nur dann vorzunehmen, wenn auf Grund der endgültigen Bemessung eine Einhebung stattzufinden hat, wenn also der endgültig bemessene Betrag höher ist als der ursprünglich bemessene. In diesem Falle finden in Ansehung des Unterschiedes die Bestimmungen des 2. Kapitels über die Einbringung Anwendung.
  5. Absatz 5,Ist der endgültig bemessene Betrag gleich dem vorläufig bemessenen, so ist dem Zahlungspflichtigen ein vom Kostenbeamten ausgestellter Bescheid über die Verrechnung durch die Einbringungsstelle zuzustellen; Paragraph 7, Absatz eins, GEG. 1948 findet sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der endgültig bemessene Betrag geringer ist als der vorläufig bemessene; in diesem Falle sind zuviel bezahlte Beträge auf Anweisung des Kostenbeamten zurückzuzahlen, allfällig notwendig gewordene Löschungen im Kostenvorschreibungsbuch durchzuführen.