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BGBl. II Nr. 421/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 421/2006× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 24551 § 0↗RIS↗
§ 255aufgehoben
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 § 255↗RIS↗

Paragraph 255, Geldbuch.

  1. Absatz eins,Neben der Amtsrechnung führt der Rechnungsführer für Parteiengelder das Geldbuch nach GeoForm. Nr. 61.
  2. Absatz 2,Die einlangenden Beträge sind unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Postzahlen einzutragen. In den Spalten 4 und 9 ist die fortlaufende Nummer anzuführen unter welcher der Betrag in der Amtsrechnung gebucht ist.
  3. Absatz 3,Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10 des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (Paragraph 367,). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt Paragraph 254, Absatz 5, letzter Satz.