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BGBl. II Nr. 421/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 421/2006× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 24551 § 0↗RIS↗
§ 258aufgehoben
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 § 258↗RIS↗

Paragraph 258, Buchungsausweis.

  1. Absatz eins,Die Gerichte haben zur Amtsrechnung einen Buchungsausweis nach GeoForm. Nr. 63 in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Formblatt wird in Großformat für umfangreiche Amtsrechnungen und in Kleinformat hergestellt. Der Buchungsausweis ist monatlich abzuschließen und der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zugleich mit der Amtsrechnung vorzulegen (Paragraph 266,); die Durchschrift ist zurückzubehalten.
  2. Absatz 2,In dem Buchungsausweis sind die Einnahmen und Ausgaben der Amtsrechnung, mit Ausnahme der Parteiengelder, nach dem Verrechnungsschema (Paragraph 247, Absatz eins,) zu zergliedern. In Spalte 7 der Amtsrechnung ist auf die bezügliche Verrechnungspost des Buchungsausweises zu verweisen. Ist eine Einnahme- oder Ausgabepost im Vordruck des Buchungsausweises nicht vorgesehen, so geschieht die Eintragung in einer der nicht überschriebenen Spalten.