BGBl. II Nr. 421/2006
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 280geändertAbs 1 lit b; Abs 2; Abs 3
§ 280. Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.
(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:
a) bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht”; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Verwahrungsabteilung vor; der Revisor beim Oberlandesgericht Wien überdies die Prüfung bei der Einbringungsstelle;
b) bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Bezirksrevisor” “Revisor”; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.
(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Bezirksrevisoren Revisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Bezirksrevisors Revisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.
(3) Die Justizanstalten (Gerichtshofgefängnisse, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige) und sowie die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an den Gerichtshoforten Vollzugsdirektion nach § 13 Abs. 2 StVG prüft das Bundesministerium für Justiz.