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BGBl. II Nr. 421/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 421/2006× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 24551 § 0↗RIS↗
§ 538geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 421/2006 § 538↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 421/2006 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 538↗RIS↗
§ 538. Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN.
Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach ( § 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.
Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die erste Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.