Absatz eins,Der Betrieb in den gerichtlichen Gefangenhäusern richtet sich nach der vom Bundesministerium für Justiz erlassenen Hausordnung, den Dienstvorschriften und den besonderen Bestimmungen für die Jugendgruppen in Gerichtshofgefängnissen sowie für die Behandlung jugendlicher Gefangener außerhalb der Jugendgruppen.
BGBl. II Nr. 421/2006
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 623aufgehoben
Paragraph 623,
Hausordnung und andere Dienstvorschriften für die Gefangenhäuser.
- Absatz 2,Je ein Stück der Hausordnung muß beim Vorsteher und beim Leiter des Gefangenhauses aufliegen; Auszüge daraus, soweit sie die Gefangenen betreffen, sind in jedem einzelnen Haftraum anzuschlagen.
- Absatz 3,Bei ländlichen Bezirksgerichten hat der Leiter des Gefangenhauses für die sichere Verwahrung der Gefangenen, insbesondere dafür zu sorgen, daß nicht bloß die eigentlichen Gefängnisräume, sondern auch die Gänge, Arbeitsstätten und Bewegungshöfe stets abgeschlossen und die Schlüssel gehörig verwahrt werden. Wird er durch andere Dienstverrichtungen, Krankheit oder andere Umstände, wenn auch nur für kurze Zeit gehindert, die Verwahrung selbst zu besorgen, so darf er die Schlüssel nur der vom Gerichtsvorsteher dazu bestimmten Person übergeben. Den Eintritt in die zur Verwahrung der Gefangenen bestimmten Räume darf er ohne Bewilligung des Gerichtsvorstehers nur Personen gestatten, die im Gefangenhause kraft ihres Dienstes zu tun haben.
- Absatz 4,Für die Gerichtshofgefängnisse und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an Gerichtshoforten sind dem vorangehenden Absatze entsprechende Anordnungen, Vorschriften zur Sicherung gegen Feuersgefahr u. dgl. den in Absatz eins, genannten Vorschriften zu entnehmen oder nach Paragraph 622, Absatz 3, zu erlassen.