Absatz eins,Der Leiter des Gefangenhauses hat jede Person, die wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung in das Gefangenhaus eingeliefert wird, zu übernehmen, bis zur Entscheidung des Gerichtes abgesondert (Paragraph 184, StPO.) zu verwahren und den zur Führung der Strafsache berufenen Richter unverzüglich durch einen Übernahmsbericht von der Einlieferung in Kenntnis zu setzen.
BGBl. II Nr. 421/2006
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 628aufgehoben
Paragraph 628, Einlieferung von Gefangenen.
- Absatz 2,Wird in das Gefangenhaus eine Person zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert und liegt dem Leiter des Gefangenhauses noch kein richterlicher Auftrag zur Übernahme des Eingelieferten in die Strafhaft vor, so hat er sofort die Weisung des Gerichtsvorstehers (des Richters Paragraphen 598, Absatz 3, 501, Absatz 3,) einzuholen und bis zu dessen Entscheidung für die abgesonderte Verwahrung des Eingelieferten zu sorgen.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten auch für Personen, die auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden.
- Absatz 4,Werden Personen von anderen Behörden weder wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung noch zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert, so hat der Leiter des Gefangenhauses die Weisung des Vorstehers einzuholen.