Absatz eins,Die Entweichung eines Gefangenen oder der Versuch einer solchen ist sofort dem Gerichtsvorsteher zu melden. Hat ein Gefangener die Flucht ergriffen, so sind alle zu seiner Wiedereinbringung notwendigen Maßnahmen (Paragraphen 414 bis 417 StPO.) zu ergreifen. Bei Fluchtversuchen sind die entsprechenden Sicherungsmittel anzuwenden und die notwendigen Vorsichtsmaßregeln gegen weitere Fluchtversuche zu ergreifen.
BGBl. II Nr. 421/2006
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 641aufgehoben
Paragraph 641,
Vorkehrungen bei versuchter oder vollführter Entweichung.
- Absatz 2,Der Gerichtsvorsteher hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Entweichung zu untersuchen und festzustellen, welche Umstände den Fluchtversuch oder die Entweichung begünstigt haben, wem dabei ein Verschulden zur Last fällt und welche Maßnahmen zur Abstellung etwa wahrgenommener Gebrechen notwendig sind.
- Absatz 3,Fluchtfälle und Fluchtversuche, die die öffentliche Sicherheit in hohem Grade zu gefährden geeignet sind, außergewöhnliches Aufsehen erregt haben oder mit besonderer Kühnheit oder Schlauheit durchgeführt oder vorbereitet wurden, sind vom Gerichtsvorsteher sofort dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar anzuzeigen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben außerdem über jeden Fall einer versuchten oder gelungenen Flucht und über das Ergebnis der hierüber gepflogenen Erhebungen dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz (Paragraph 621, Absatz 2,) zu berichten.