Absatz eins,Bei Gerichtshofgefängnissen ist über deren Bestände an Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen eine Materialrechnung zu führen. Die besonderen Vorschriften über die abgesondert zu führende Verrechnung der Materialien für die Verpflegung der Gefangenen und über die Aufschreibung und Verrechnung der Bestände der Arbeitsbetriebe an Einrichtung, Rohstoffen und Erzeugnissen bleiben unberührt.
BGBl. II Nr. 421/2006
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 643aufgehoben
Paragraph 643,
Materialrechnung, Vormerk der Einrichtungsgegenstände.
- Absatz 2,Außerdem hat jeder Leiter eines Gerichtshofgefängnisses über die Einrichtungsgegenstände, die in diesem Gefängnis in Benützung stehen, und jeder Leiter eines bezirksgerichtlichen Gefängnisses über die Einrichtungsgegenstände, die in seinem Gefängnis vorhanden sind, einen Vormerk zu führen, aus dem der Bestand an Einrichtungsgegenständen, jeder Zuwachs und jeder Abfall ersichtlich ist. In den Vormerken der Bezirksgerichte sind beim Zuwachs und Abfall die in Betracht kommenden Erlässe des Gerichtshofpräsidenten römisch eins. Instanz anzuführen. Die Vormerke der Bezirksgerichte sind mit Ende jedes Jahres abzuschließen und vom Gerichtsvorsteher dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz vorzulegen, der sie nach Prüfung zur Fortsetzung zurückzustellen hat.