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BGBl. II Nr. 421/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 421/2006× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 24551 § 0↗RIS↗
§ 87aufgehoben
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 § 87↗RIS↗

12. Kapitel.

Ausweise, wiederkehrende Berichte, statistischer Dienst.

Paragraph 87, Herstellung der Geschäftsausweise.

  1. Absatz eins,Die Leiter der Geschäftsabteilungen haben jährlich bis längstens 15. Jänner auf Grund der von ihnen geführten Register und sonstigen Behelfe alle zur Zusammenstellung der Geschäftsausweise erforderlichen Angaben unter Haftung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vorsteher der Geschäftsstelle mitzuteilen. Dabei sind nicht nur die Eintragungen in den Registern des Ausweisjahres, sondern auch die Eintragungen in den Registern früherer Jahre unter Benützung der auf der ersten Seite der Register enthaltenen Aufzählung der überjährigen Rechtsachen (Paragraph 368,) zu beachten.
  2. Absatz 2,Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die mitgeteilten Angaben zu prüfen, die Geschäftsausweise zu verfassen, zu unterfertigen und dem Gerichtsvorsteher zur Prüfung und Weiterleitung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsausweise dürfen nur auf den amtlichen Formblättern ausgefertigt werden. Die Urschrift ist zurückzubehalten.