Absatz eins,Die Bezirksgerichte haben jährlich bis 31. Jänner dem übergeordneten Gerichtshofe römisch eins. Instanz einen Ausweis über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 14 und einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 15 in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Vorlagebericht ist nicht zu erstatten, es sei denn, daß besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind.
BGBl. II Nr. 421/2006
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88aufgehoben
Paragraph 88, Geschäftsausweise der Bezirksgerichte.
- Absatz 2,Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz hat die Ausweise zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenstellen zu lassen, aus denen die Ausweisziffern der einzelnen Bezirksgerichte und deren Gesamtsummen zu ersehen sind. Zum Vergleiche sind die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen. Sodann sind die Ausweise der Bezirksgerichte bis 15. März an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden.