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BGBl. II Nr. 421/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 421/2006× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 24551 § 0↗RIS↗
§ 90aufgehoben
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 § 90↗RIS↗

Paragraph 90, Geschäftsausweise der Oberlandesgerichte.

  1. Absatz eins,Die Oberlandesgerichte haben jährlich bis 15. April einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Zivil- und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 17 und 20, ferner einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 21 in einfacher Ausfertigung, je eine Ausfertigung der von den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz vorgelegten Übersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte (Paragraph 89, Absatz eins,), endlich je eine Ausfertigung der von ihnen selbst hergestellten Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz (Paragraph 89, Absatz 2,) dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Hiezu hat der Präsident des Oberlandesgerichtes den Beschluß des Gerichtshofes über den nach Paragraph 82, GOG. zu erstattenden Bericht und über die allenfalls vom Oberlandesgericht aus Anlaß der Vorlage der Geschäftsausweise zu treffenden Verfügungen einzuholen. Dieser Beschluß ist in einem nach Paragraph 36, GOG. zusammengesetzten Senate zu fassen.
  2. Absatz 2,Je eine Ausfertigung seiner eigenen Ausweise hat das Oberlandesgericht dem Österreichischen statistischen Zentralamt bis 15. April zu übersenden.