Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 453/2006

kundgemacht 24.11.2006 RIS↗
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 453/2006× zu GuK-WV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung (GuK-WV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 25.11.2006 · idF BGBl. II Nr. 453/2006 § 11↗RIS↗

Inhalt und Umfang von Weiterbildungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Inhalte von Weiterbildungen haben
    1. Ziffer eins
      den neuesten pflegewissenschaftlichen und medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls Erkenntnissen und Erfahrungen anderer für die Berufsausübung relevanter Wissensbereiche Rechnung zu tragen sowie
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass mit der Weiterbildung die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen erworben werden.
  2. Absatz 2,Den Anforderungen des Absatz eins, haben Weiterbildungen auch hinsichtlich des Umfangs einschließlich des Verhältnisses zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Empfehlungen über die gemäß Absatz eins und 2 erforderlichen Inhalte und Umfang für einzelne Weiterbildungen im Volltext im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlichen.