Absatz eins,Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die
- Ziffer einsAusbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin,
- Ziffer 2Ausbildung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin,
- Ziffer 3Ausbildung für Lehraufgaben,
- Ziffer 4Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie und
- Ziffer 5Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie.