Absatz eins,Die Wahlkommission hat jeden Kammerrat (jede Kammerrätin) binnen drei Werktagen nach dem Wahltag über seine (ihre) Wahl schriftlich zu verständigen. Hiermit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.
BGBl. II Nr. 459/2006
Ärztekammer-Wahlordnung 2006 – ÄKWO 2006
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 – ÄKWO 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54neu
Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen)
Paragraph 54,
- Absatz 2,Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt.