Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach Paragraph 59 a, BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.
BGBl. II Nr. 471/2006
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Vollkonsolidierte ausländische Töchter
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.