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BGBl. II Nr. 471/2006

kundgemacht 12.12.2006 RIS↗
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 471/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.2007 – 30.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 471/2006 · danach: BGBl. II Nr. 328/2020 § 15↗RIS↗

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.