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BGBl. II Nr. 55/2006

kundgemacht 08.02.2006 RIS↗
Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 55/2006× zu BHZÜV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) 1 § 0↗RIS↗
§ 1geändertText, Z 2, Z 9, Z 11, Z 12, Z 13 (neu)
in Kraft 11.09.2004 – 08.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 352/2004 · danach: BGBl. II Nr. 55/2006 § 1↗RIS↗
in Kraft 09.02.2006 – 30.06.2011 · idF BGBl. II Nr. 55/2006 · danach: BGBl. II Nr. 206/2011 § 1↗RIS↗
§ 1. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für
1. Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;
2. Ausländer, die gemäß einer Verordnung auf Grund des gemäß § 29 76 des Fremdengesetzes 1997 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);
3. Schlüsselkräfte (§ 2 Abs. 5 AuslBG);
… 4 unveränderte Absätze
4. Ausländer, die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen (neue EU-Bürger), für eine Beschäftigung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;
5. Ausländer, für die die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach einer Verordnung auf Grund des § 5 AuslBG vorliegen;
6. Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, vorliegt;
7. Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des § 18 AuslBG vorliegen;
8. Grenzgänger (§ 2 Abs. 7 AuslBG) für eine Beschäftigung bei jenem Arbeitgeber, der sie innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt beschäftigt hat;
9. Rotationsarbeitskräfte (§ 7 2 Abs. 4 Z 2 FrG 10 AuslBG);
10. im Bundesgebiet niedergelassene Ausländer, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen
… 3 unveränderte Absätze
a) eine Sicherheitsbehörde Anzeige erstattet hat oder
b) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungsnahme gemäß § 92 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, erwirkt wurde oder
c) die Ehe geschieden wurde oder
d) ein Arzt, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein Frauenhaus, das Jugendamt bzw. die Jugendwohlfahrtsstelle oder ein Kinderschutzzentrum aufgesucht wurde und diese Einrichtungen das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben oder sonst bestätigen;
11. Asylwerber, die subsidiär Schutzberechtigte gemäß den §§ § 8 und 15 des Asylgesetzes 1997 - 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind; 100, sofern sie den Bestimmungen des AuslBG unterliegen;
12. niedergelassene ausländische Jugendliche.;
13. Ausländer, die Ehegatten oder unverheiratete minderjährige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers sind.