BGBl. II Nr. 66/2006
Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (6. Novelle zur FSG-DV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (neu), Z 1 bis Z 4
1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1.
(1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen; seine Farbe ist rosa; seine Gesamtabmessungen haben. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu betragen: entsprechen.
(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
1. Höhe: 106 mm und Kartenträger ohne optische Aufheller,
2. Breite: 222 mm. Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
5. der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
6. variable Laserbilder,
7. sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
8. irisierender Druck.
Die Führerscheine sind von der Österreichischen Staatsdruckerei herzustellen.