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BGBl. II Nr. 66/2006

kundgemacht 15.02.2006 RIS↗
Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (6. Novelle zur FSG-DV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 66/2006× zu FSG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) 11 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (neu), Z 1 bis Z 4
in Kraft 01.11.1997 – 28.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 320/1997 · danach: BGBl. II Nr. 66/2006 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 02.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 66/2006 · danach: BGBl. II Nr. 290/2013 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1.
(1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen; seine Farbe ist rosa; seine Gesamtabmessungen haben. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu betragen: entsprechen.
(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
1. Höhe: 106 mm und Kartenträger ohne optische Aufheller,
2. Breite: 222 mm. Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
(2) 3. Im Führerschein sind Kopierschutzraster sowie weitere Merkmale einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Führerscheinmaterial muß ein Wasserzeichen beinhalten. Die Führerscheine dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. optisch variable Komponenten,
(3) 4. Über die Seite 2 ist nach dem Ausfüllen und der Unterschrift des Führerscheinbesitzers von der Behörde eine selbsthaftende Folie anzubringen, die sich nicht ohne Beschädigung der auf dieser Seite enthaltenen Angaben und des Lichtbildes ablösen läßt. Das Lichtbild des Führerscheinbesitzers darf nicht höher als 40 mm und nicht breiter als 32 mm sein. Lasergravur,
5. der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
6. variable Laserbilder,
7. sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
8. irisierender Druck.
Die Führerscheine sind von der Österreichischen Staatsdruckerei herzustellen.