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BGBl. II Nr. 66/2006

kundgemacht 15.02.2006 RIS↗
Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (6. Novelle zur FSG-DV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 66/2006× zu FSG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) 11 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 17.03.2000 – 28.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 88/2000 · danach: BGBl. II Nr. 66/2006 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 21.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 66/2006 · danach: BGBl. II Nr. 472/2012 § 5↗RIS↗
2. Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
Antragstellung
§ 5.
Der Antrag auf Erteilung, Ausdehnung, Umschreibung oder Verlängerung Ausdehnung einer Lenkberechtigung oder der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.