BGBl. II Nr. 66/2006
Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (6. Novelle zur FSG-DV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert
2. Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
Antragstellung
§ 5.
Der Antrag auf Erteilung, Ausdehnung, Umschreibung oder Verlängerung Ausdehnung einer Lenkberechtigung oder der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.