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BGBl. II Nr. 66/2006

kundgemacht 15.02.2006 RIS↗
Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (6. Novelle zur FSG-DV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 66/2006× zu FSG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) 11 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 26.05.2004 – 15.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 223/2004 · danach: BGBl. II Nr. 66/2006 § 9↗RIS↗
in Kraft 16.02.2006 – 30.09.2006 · idF BGBl. II Nr. 66/2006 § 9↗RIS↗
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9.
(1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz;
2. für die Klasse B: Australien, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Hauptwohnsitzes diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
§ 9geändertAbs 2
in Kraft 16.02.2006 – 30.09.2006 · idF BGBl. II Nr. 66/2006 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.10.2006 – 28.01.2009 · idF BGBl. II Nr. 66/2006 · danach: BGBl. II Nr. 26/2009 § 9↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9.
(1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz;
2. für die Klasse B: Australien, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Hauptwohnsitzes Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.