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BGBl. I Nr. 103/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG
Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965 und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GmbH-Gesetz (GmbHG) 9 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2 Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 103/2006 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 103/2006 § 9↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 9.
(1) Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist.
(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:
1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;
2. eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter, die deren Namen, bei natürlichen Personen auch ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, Urkunden über die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Betrag Bestellung der übernommenen Stammeinlagen Geschäftsführer und der darauf geleisteten Einzahlungen enthält; gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.
3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angabe ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer Vertretungsbefugnis, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift und, falls diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, der Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter Form;
4. soweit ein Aufsichtsrat bestellt ist, ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums.
(3) Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.