BGBl. I Nr. 103/2006
Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG
Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965 und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 2 Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen)
… 3 unveränderte Absätze
§ 9.
(1) Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist.
(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:
1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;
2. eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter, die deren Namen, bei natürlichen Personen auch ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, Urkunden über die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Betrag Bestellung der übernommenen Stammeinlagen Geschäftsführer und der darauf geleisteten Einzahlungen enthält; gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.
(3) Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.