Absatz eins,Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben die beabsichtigte Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- Ziffer einsder Verlegungsplan (Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung);
- Ziffer 2die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
- Ziffer 3der Bericht des Vorstands (Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung);
- Ziffer 4der Prüfungsbericht des Revisors (Paragraph 6, Absatz 2,);
- Ziffer 5der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verlegungsplans (Paragraph 7, Absatz eins,);
- Ziffer 6der Jahresabschluss und der Lagebericht, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
- Ziffer 7der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 8,) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist gemäß Paragraph 8, nicht gemeldet haben.