BGBl. I Nr. 11/2006
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertZ 2
Vollziehung
1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 16a 11, 16c 12, 13, 14, 15 Abs. 2 und 16d 3 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich oder die Bundesministerin oder der §§ 16b, 16e Bundesminister für Wirtschaft und 16f Arbeit für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 16e jedoch für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; hinsichtlich des § 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
3. hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.