Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 114/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2006× zu EpiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 27 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 1a (neu), Z 9, Schlussteil (entfallen)
in Kraft 22.08.1947 – 24.07.2006 · idF BGBl. Nr. 186/1950 · danach: BGBl. I Nr. 114/2006 § 3↗RIS↗
in Kraft 25.07.2006 – 30.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 114/2006 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 3↗RIS↗
Zur Anzeige verpflichtete Personen.
§ 3.
(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
1a. jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
2. die zugezogene Hebamme;
… 5 unveränderte Absätze
3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
5. die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
6. der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
7. Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
8. der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
9. bei Milzbrand, Papageienkrankheit Psittakose, Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose und, Leptospiren-Erkrankungen, Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis, und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder von dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. c.)
10. der Totenbeschauer.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Schlagworte
Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe