BGBl. I Nr. 121/2006
Aufhebung von Wortfolgen in § 22 Gebührengesetz 1957 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 22 Gebührengesetz 1957 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändert
§ 22.
Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.