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BGBl. I Nr. 124/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz, das Landpachtgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 117 § 0↗RIS↗
§ 49eneu
in Kraft ab 27.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 124/2006 § 49e↗RIS↗

Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2006

Paragraph 49 e,

  1. Absatz eins,Die Änderungen der Paragraphen eins, 3, 6, 8, 10, 12, 12 a, 14, 15 a, 16, 20, 29, 33, 37, 45, 46 und 46 a durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 124, treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt
    1. Ziffer eins
      in Ansehung von Mietgegenständen, die durch einen nicht mit einem Dachbodenausbau verbundenen Aufbau neu errichtet worden sind, für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 geschlossen wurden,
    2. Ziffer 2
      im Übrigen jedoch für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gelten für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 geschlossen wurden.
  4. Absatz 4,Paragraph 10, Absatz 4 und 4 a in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn der Mietvertrag nach dem 30. September 2006 aufgelöst wird.
  5. Absatz 5,Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 9,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 46 a, Absatz 6, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 sind auch anzuwenden, wenn die Anhebung vor dem 1. Oktober 2006 stattgefunden hat, doch beginnt die dreijährige Frist in diesen Fällen – ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz 9, – erst mit 1. Oktober 2006 zu laufen.
  6. Absatz 6,Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auf die die Kalenderjahre nach 2004 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen anzuwenden. Auf die die Kalenderjahre vor 2005 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2003, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004,, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn die wirksam vereinbarte oder durch Vereinbarung verlängerte Vertragsdauer nach dem 30. September 2006 endet. Paragraph 29, Absatz 4 a, 4 b und 4 c sowie Paragraph 34, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, sind nicht mehr anzuwenden, wenn die wirksam vereinbarte oder durch Vereinbarung verlängerte Vertragsdauer nach dem 30. September 2006 endet.
  8. Absatz 8,Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auf Kündigungserklärungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2006 abgegeben werden.
  9. Absatz 9,Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2006 ab dem 1. Oktober 2006 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2006 geschlossen worden sind.