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BGBl. I Nr. 124/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz, das Landpachtgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) 226 § 0↗RIS↗
§ 19geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.2002 – 30.09.2006 · idF BGBl. I Nr. 70/2002 · danach: BGBl. I Nr. 124/2006 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2006 · idF BGBl. I Nr. 124/2006 § 19↗RIS↗
Bestellung eines Verwalters
§ 19. Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind auf Grund des Bestellungsbeschlusses auf Antrag des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.