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BGBl. I Nr. 125/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 829319 § 0↗RIS↗
§ 37dneu
in Kraft 27.07.2006 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 · danach: BGBl. I Nr. 124/2011 § 37d↗RIS↗

Mitteilungspflichten

Paragraph 37 d,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Europäischen Eisenbahnagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen die Ausstellung, Neuausstellung und den Entzug einer Sicherheitsbescheinigung Teil A und B unter Angabe des Namens und der Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, des Datums der Ausstellung, Neuausstellung oder des Entzugs der Sicherheitsbescheinigung Teil A und B, der Gültigkeitsdauer einer ausgestellten oder neuausgestellten Sicherheitsbescheinigung Teil A und B und der davon erfassten Eisenbahnen mitzuteilen. Ist die Sicherheitsbescheinigung Teil A und B mit Bescheid entzogen worden, sind der Europäischen Eisenbahnagentur überdies die Gründe für den Entzug mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Entzug einer Sicherheitsbescheinigung Teil B der ausländischen Behörde mitzuteilen, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsbescheinigung oder einen dieser entsprechenden Rechtsakt ausgestellt hat.