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BGBl. I Nr. 125/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 829319 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Z 2; Abs 2
in Kraft 01.05.2004 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 · danach: BGBl. I Nr. 125/2006 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 § 5↗RIS↗
Straßenbahnen
§ 5.
(1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Eisenbahnen Schienenbahnen (Ortsstraßenbahnen), und zwar:
1. straßenabhängige Bahnen, die zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen,
a) deren bauliche und betrieblichen Einrichtungen sich zumindest teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befinden und
b) auf denen Schienenfahrzeuge zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen;
2. straßenunabhängige Bahnen, die auf denen Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
(2) Für den öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtungen oder nach der Art des von auf ihnen abzuwickelnden Verkehrs im wesentlichen Wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.
(3) Oberleitungs-Omnibusse gelten als Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb eines Oberleitungs-Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, handelt.