Absatz 2,Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18aufgehoben
Nahrungsergänzungsmittel
Paragraph 18, (1) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen.