Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19aufgehoben
Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten Anmerkung, richtig: Nahrungsergänzungsmitteln) und Zusatzstoffen
Paragraph 19,
- Absatz 2,Verordnungen nach Absatz eins, haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:
- Litera adie handelsübliche Sachbezeichnung;
- Litera bMengenangabe (Füllgewicht, Füllvolumen, Stückzahl, Portionen, Ausgiebigkeit);
- Litera cVerfahren der Haltbarmachung;
- Litera dLagerbedingungen;
- Litera eZeitpunkt der Verpackung;
- Litera fempfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit Litera d,;
- Litera gArt und Menge zugesetzter Vitamine;
- Litera hAngabe der Bestandteile nach ihrer Gattungsbezeichnung;
- Litera iKaloriengehalt;
- Litera kenthaltene Zusatzstoffe;
- Litera lName (Firma oder Firmenschlagwort) und Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung;
- Litera mdas Erzeugungsland bei ausländischen Erzeugnissen.