Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 13/2006

kundgemacht 20.01.2006 RIS↗Parlament↗
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) 277 § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 15.08.2003 – 20.01.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006 § 19↗RIS↗

Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten Anmerkung, richtig: Nahrungsergänzungsmitteln) und Zusatzstoffen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.
  2. Absatz 2,Verordnungen nach Absatz eins, haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:
    1. Litera a
      die handelsübliche Sachbezeichnung;
    2. Litera b
      Mengenangabe (Füllgewicht, Füllvolumen, Stückzahl, Portionen, Ausgiebigkeit);
    3. Litera c
      Verfahren der Haltbarmachung;
    4. Litera d
      Lagerbedingungen;
    5. Litera e
      Zeitpunkt der Verpackung;
    6. Litera f
      empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit Litera d,;
    7. Litera g
      Art und Menge zugesetzter Vitamine;
    8. Litera h
      Angabe der Bestandteile nach ihrer Gattungsbezeichnung;
    9. Litera i
      Kaloriengehalt;
    10. Litera k
      enthaltene Zusatzstoffe;
    11. Litera l
      Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung;
    12. Litera m
      das Erzeugungsland bei ausländischen Erzeugnissen.