bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26aufgehoben
römisch drei. ABSCHNITT
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
Paragraph 26, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die
- Litera a
- Litera bnicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
- Litera cverdorben sind;
- Litera dfalsch bezeichnet sind;
- Litera eden nach Paragraph 27, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
- Absatz 2,Paragraph 8, Litera a und b sowie Paragraph 8, Litera f,, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9,)", gelten sinngemäß.
- Absatz 3,Die Paragraphen 20 bis 24 und 25 a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
- Absatz 4,Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.