Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52aufgehoben
Paragraph 52,
- Absatz 2,Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
- Litera adrei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,
- Litera bein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,
- Litera cein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
- Litera dein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
- Litera eein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
- Litera fein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
- Litera gein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
- Litera hein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- Litera iein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Litera kein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
- Litera ldrei fachkundige Bedienstete der staatlichen Anstalten für Lebensmitteluntersuchung und ein Vertreter der nach Paragraph 50, Berechtigten,
- Litera mje ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach Paragraph 47, Absatz 2, qualifizierter Fachmann auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller.
- Absatz 3,Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis l genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
- Absatz 4,Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
- Absatz 6,Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
- Absatz 7,Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
- Absatz 8,Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedarf.