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BGBl. I Nr. 13/2006

kundgemacht 20.01.2006 RIS↗Parlament↗
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) 277 § 0↗RIS↗
§ 58aufgehoben
in Kraft 01.10.2000 – 20.01.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006 § 58↗RIS↗

Paragraph 58, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 15, oder dem Paragraph 16

  1. Ziffer eins
    nicht zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera f, bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;
  2. Ziffer 2
    Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, andere Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, bezeichneten Art oder nicht zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, bezeichneten Art verabreicht;
  3. Ziffer 3
    Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des Paragraph 15, Absatz 7, 8, Litera c, oder d oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;
  4. Ziffer 4
    Lebensmittel tierischer Herkunft, die Rückstände im Sinn der Ziffer 3, enthalten, in Verkehr bringt;
  5. Ziffer 5
    Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des Paragraph 16, Absatz 6, Rückstände enthalten, in Verkehr bringt.
  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 15, Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.