Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aufgehoben
Gebrauchsgegenstände
Paragraph 6, Gebrauchsgegenstände sind
- Litera a
- Litera bReinigungs-, Wasch- und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;
- Litera cFarben, Beizen, Lacke, Kitte und Anstrichmittel für den Haushalt sowie für Räume, Einrichtungen, Gegenstände und Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen dienen;
- Litera dSpielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge, Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung;
- Litera eGeräte zur Körper- oder Gesundheitspflege;
- Litera fweiters alle jene Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit zu gefährden.