Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63aufgehoben
Paragraph 63, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.
- Absatz 2,Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;
- Ziffer 2kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt;
- Ziffer 3Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;
- Ziffer 4bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.
- Absatz 3,Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, mit Strafe bedroht ist.