BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64aufgehoben
Paragraph 64, Wer eine der im Paragraph 63, Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.