Absatz eins a,Paragraph 74, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81aufgehoben
Schlußbestimmungen
Paragraph 81, (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1975 in Kraft.
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
- Absatz 3,Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit dem Wirksamwerden der angeführten Verordnungen, die spätestens bis 30. Juni 1978 zu erlassen sind, in Kraft:
- Litera adie Bestimmungen der Paragraphen 11, sowie 12 Absatz 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (Paragraph 12, Absatz eins, Litera a,) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach Paragraph 12, Absatz eins,;
- Litera bdie Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und e mit der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7,;
- Litera cdie Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, mit der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7,;
- Litera ddie Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, Litera a, hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7,;
- Litera edie Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 27, Absatz 3, mit der Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 2,;
- Litera fdie Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Absatz 3, sowie Paragraph 30, Absatz 2, hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,, mit der Verordnung nach Paragraph 30, Absatz eins,
- Absatz 4,Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit der Erlassung der bezüglichen Bescheide in Kraft:
- Ziffer einsDie Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, mit der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 16, Absatz 4,;
- Ziffer 2Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b
- Litera ahinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach Paragraph 16, Absatz 4, zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach Paragraph 16, Absatz 4,;
- Litera bhinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 6,
- Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2 und 18 Absatz eins, treten am 1. Juli 1978 in Kraft.
- Absatz 6,Paragraphen 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.