BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 103neu
Paragraph 103, (1) Jede Vereinigung, die einen Antrag gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 gestellt hat, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der genannten Verordnungen kontrolliert. Der Landeshauptmann und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind darüber unverzüglich zu unterrichten.
- Absatz 2,Unternehmer gemäß Paragraph 45, Absatz 2, haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.