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BGBl. I Nr. 13/2006

kundgemacht 20.01.2006 RIS↗Parlament↗
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) neu § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft 21.01.2006 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 95/2010 § 57↗RIS↗

Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 56, genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
    3. Ziffer 3
      die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen
    vorzuschreiben und
    1. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Verhinderung
      1. Litera a
        der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
      2. Litera b
        des Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß Litera a, gewonnen wurden, oder
      3. Litera c
        der Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
      festzulegen.
    Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des Paragraph 58, vorgesehen werden.
  2. Absatz 2,Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ist
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen
    zu verstehen.