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BGBl. I Nr. 13/2006

kundgemacht 20.01.2006 RIS↗Parlament↗
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) neu § 0↗RIS↗
§ 58neu
in Kraft 21.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 58↗RIS↗

Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung, die Zahl und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
    3. Ziffer 3
      das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen, und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Sperre.
  3. Absatz 3,Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Absatz eins, vor deren Ablauf gemäß Absatz 2, Ziffer 4, aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten sind, festgestellt wurden.