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BGBl. I Nr. 13/2006

kundgemacht 20.01.2006 RIS↗Parlament↗
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) neu § 0↗RIS↗
§ 63neu
in Kraft 21.01.2006 – 02.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 136/2006 § 63↗RIS↗

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 63, (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft kostendeckende Gebühren für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, sowie die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen gemäß Paragraph 51, Absatz 3,, soweit diese über die normale Kontrolltätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz hinausgehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

  1. Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.