Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 132/2006

kundgemacht 31.07.2006 RIS↗Parlament↗
Erlassung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Aufhebung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ und Änderung des Gesundheitsförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsförderungsgesetz (GfG) 1 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 28.03.1998 – 31.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 51/1998 · danach: BGBl. I Nr. 132/2006 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 132/2006 § 3↗RIS↗
Durchführung der Aufgaben
§ 3.
(1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird dem gemeinnützigen Fonds „Gesundes Österreich'', Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes BGBl. Nr. 11/1975 in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Wien, Gesellschaft „Gesundheit Österreich GmbH“ übertragen.
(2) Die Tätigkeit des Fonds „Gesundes Österreich'' der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.
(3) Vor der Gewährung von Zuschüssen hat sich der Fonds „Gesundes Österreich'' dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse, Organen des Bundes oder von diesen beauftragten Personen die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege sowie durch Einschau an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Fonds „Gesundes Österreich'' zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen. Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4) Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch den Fonds „Gesundes Österreich'' zu erfolgen. Der Fonds „Gesundes Österreich'' hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.