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BGBl. I Nr. 138/2006

kundgemacht 03.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz (ARG) 28 § 0↗RIS↗
§ 22fneu
in Kraft ab 11.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 138/2006 § 22f↗RIS↗

Abschnitt 5b

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben

Paragraph 22 f,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit Arbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit nicht durch Verordnung nach Paragraphen 12, oder 13 oder Kollektivvertrag nach Paragraph 12 a, weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.
  3. Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Absatz eins und 2 festsetzen.
  4. Absatz 4,Absatz eins und 3 gelten auch für Tätigkeiten gemäß Paragraph 9, des Öffnungszeitengesetzes 2003.