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BGBl. I Nr. 147/2006

kundgemacht 11.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 8 § 0↗RIS↗
§ 73geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.01.2002 – 11.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 159/2001 · danach: BGBl. I Nr. 147/2006 § 73↗RIS↗
in Kraft ab 12.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 147/2006 § 73↗RIS↗
7. Abschnitt
Präventivdienste
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 73.
(1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
… 5 unveränderte Absätze
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.