Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich der Paragraphen 2, 9, 10 und 11 die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
- Ziffer 2hinsichtlich der Paragraphen 3, 4, 5, 6, Absatz eins, 3 und 5, 7 und 12 sowie des Anhangs der Bundesminister oder die Bundesministerin, in dessen oder deren Wirkungsbereich die jeweils zuständige Stelle fällt,
- Ziffer 3hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 4, die Bundesministerin für Inneres und
- Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz.