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BGBl. I Nr. 148/2006

kundgemacht 11.08.2006 RIS↗Parlament↗
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2006× zu VBKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 29.12.2006 – 25.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 148/2006 · danach: BGBl. I Nr. 57/2021 § 6↗RIS↗

Ermittlungsbefugnisse

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei einem begründeten Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr binnen angemessener Frist
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer in alle relevanten und mit dem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß unmittelbar zusammenhängenden Unterlagen jeglicher Art und Form (einschließlich elektronischer Datenträger) Einsicht gewährt sowie Abschriften und Auszüge der Unterlagen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten herstellen lässt,
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer und andere Personen Auskünfte über den vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß erteilen und
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihm benützten Räume während der üblichen Öffnungs- oder Betriebszeiten ermöglicht (behördliche Nachschau).
  2. Absatz 2,Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Absatz eins, nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins und 2 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Absatz eins, genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer, bei dem eine behördliche Nachschau durchgeführt werden soll, ist hievon unmittelbar vor deren Beginn zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 2, durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden. Paragraph 84, StPO 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.